Staatsangehörige gemäß Artikel 2 Ziffer 4 lit. a) sind:
1. Britische Untertanen, die Bürger des Vereinigten Königreiches und seiner Kolonien sind;
2. Britische Untertanen, die Bürger der Föderation von Rhodesien und Nyassaland sind;
3. Britische Untertanen, die Bürger des Staates Singapur sind;
4. Britische Untertanen, die als Bürger der Republik Irland den Anspruch gemäß Paragraph 2 des Britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1948 auf Beibehaltung der Eigenschaft eines britischen Untertanen geltend gemacht haben;
5. Personen, die gemäß Paragraph 13 Absatz 1 des Britischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1948 britische Untertanen ohne Bürgerschaft sind;
6. Personen, die unter britischem Schutz im Sinne des „British Protectorates, Protected States and Protected Persons Order in Council, 1949“ in der jeweils geltenden Fassung stehen.
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