BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten der EFTAArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 22. März 1961
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Im Sinne der Artikel 8, 9 und 10 umfaßt der Ausdruck “Vertreter” auch alle Stellvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre von Delegationen.

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