(1) Im Falle der Abwesenheit, einer Erkrankung oder des Ablebens eines Konsuls kann der Sendestaat einen Angehörigen seiner diplomatischen Vertretung, einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes des betreffenden oder eines anderen Konsulates zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigen; der Name dieser Person ist vorher dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren.
(2) Die zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigte Person genießt die in diesem Vertrag für die Konsuln vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten.
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