(1) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates legt dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde vor, die Vor- und Zunamen des Konsuls, seine Staatsangehörigkeit, seinen Rang sowie den für ihn bestimmten Amtssitz und Amtsbereich enthält.
(2) Der Konsul darf seine Amtstätigkeit erst nach seiner durch den Empfangsstaat erfolgten Anerkennung als Konsul aufnehmen. Diese Anerkennung findet nach Vorlage der Bestallungsurkunde durch Erteilung des Exequatur statt.
(3) Nach der Anerkennung treffen die Behörden des Empfangsstaates die notwendigen Maßnahmen, damit der Konsul seine Amtstätigkeit ausüben und die entsprechenden, in diesem Vertrag und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten genießen kann.
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