Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung zu unterziehen.
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