(1) Das zur Beurkundung von Personenstandsfällen zuständige Amt des Empfangsstaates hat dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde über den Tod eines Staatsangehörigen des Sendestaates zu übermitteln.
(2) Das mit der Regelung des Nachlasses nach einem Staatsangehörigen des Sendestaates befaßte Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Konsul über das Nachlaßvermögen, über das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen und über die in Betracht kommenden Erben in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Maßnahmen zur Feststellung, Verwahrung und Versiegelung des Nachlasses fallen in die Zuständigkeit der Gerichte oder der sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates.
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