(1) Die Konsuln haben das Recht, Staatsangehörige des Sendestaates, die wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates zu vertreten; dies gilt auch für juristische Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben.
(2) Diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmt oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernommen haben.
(3) Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, durch welche die Vertretung oder die Verteidigung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.
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