(1) Die Konsuln haben das Recht, in ihrem Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates, seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich wenden.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich zu antworten.
(3) Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich des Konsulates liegen, so steht die weitere Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung zu.
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