(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten.
(2) Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.
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