(1) Streitigkeiten werden der Besonderen Vergleichskommission durch einen Antrag vorgelegt, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder, in Ermangelung eines solchen, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden gerichtet wird.
(2) Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes und das Ersuchen an die Kommission, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu einem Vergleich zu führen.
(3) Geht der Antrag nur von einer Partei aus, so hat diese ihn unverzüglich der Gegenpartei zu notifizieren.
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