(1) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklären, daß sie
a) das Kapitel III über das Schiedsverfahren oder
b) die Kapitel II und III über das Vergleichs- und das Schiedsverfahren nicht anwenden wird.
(2) Eine Hohe Vertragschließende Partei kann sich nur auf diejenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens berufen, die sie selbst angenommen hat.
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