(1) Hat beim Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren ein dritter Staat nach seiner Auffassung ein berechtigtes Interesse an einer Streitigkeit, so kann er beim Internationalen Gerichtshof oder beim Schiedsgericht beantragen, seinen Beitritt zum Verfahren zuzulassen.
(2) Über diesen Antrag entscheidet der Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht.
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