BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von StreitigkeitenArt. 16

Art. 16Artikel 16

In Kraft seit 15. Januar 1960
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Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es darf nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden.

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