(1) Der Besonderen Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck im Wege der Untersuchung oder auf andere Weise alle sachdienlichen Auskünfte zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Regelung bekanntgeben und ihnen eine Frist zur Abgabe einer Erklärung setzen.
(2) Zum Abschluß ihrer Arbeiten setzt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, daß sich die Parteien verständigt haben und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Verständigung zustandegekommen ist, oder aber, daß eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte. In dem Protokoll wird nicht erwähnt, ob die Kommission ihre Beschlüsse einstimmig oder mit Stimmenmehrheit gefaßt hat.
(3) Die Arbeiten der Kommission müssen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, binnen sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit der Streitigkeit befaßt worden ist.
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