(1) Die Besondere Vergleichskommission tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitz des Europarats oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Ort zusammen.
(2) Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Europarats um seine Unterstützung ersuchen.
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