In diesem Vertrag bedeutet
1. die Bezeichnung “Konsulat” ein Generalkonsulat, ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;
2. die Bezeichnung “Konsul” einen Generalkonsul, einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern sie Leiter eines Konsulates sind;
3. die Bezeichnung “Beamte des Konsulardienstes” Personen, die konsularische Amtsbefugnisse ausüben, ohne Leiter eines Konsulates zu sein;
4. die Bezeichnung “Mitarbeiter des Konsulates” alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen.
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