(1) Die Konsuln können persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten Schiffen, die unter der Flagge des Sendestaates fahren und einen Hafen oder eine andere Anlegestelle in ihrem Amtsbereich angelaufen haben, Hilfe und Unterstützung angedeihen lassen.
(2) Falls die Gerichte oder sonst zuständige Organe des Empfangsstaates irgendwelche Zwangsmaßnahmen auf solchen Schiffen zu ergreifen beabsichtigen, ist der Konsul hievon zu verständigen; er hat das Recht, bei der Durchführung dieser Maßnahmen anwesend zu sein. Dies gilt nicht für Fälle, in denen solche Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Schiffsführers durchgeführt werden.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 sind auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
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