BundesrechtInternationale VerträgeKonsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSRArt. 27

Art. 27

In Kraft seit 19. Januar 1960
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Die Konsuln können den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates geeignete Personen als Vormünder oder Kuratoren für Staatsangehörige des Sendestaates oder für Vermögen dieser Staatsangehörigen, falls es ohne Aufsicht geblieben ist, vorschlagen. Die erwähnten Gerichte und Behörden sollen solchen Vorschlägen des Konsuls entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Diese Gründe sind den Konsuln mitzuteilen.

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