(1) Die im Artikel 19 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm unter Beifügung seines Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden im Empfangsstaat als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften, Übersetzungen und Auszüge angesehen und haben dieselbe rechtliche Wirkung, wie wenn sie von zuständigen Behörden oder Amtspersonen des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt wären.
(2) Die im Absatz 1 erwähnten Urkunden sowie deren Abschriften, Übersetzungen und Auszüge müssen, wenn von ihnen vor den Behörden des Empfangsstaates Gebrauch gemacht wird, legalisiert werden, falls dies nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erforderlich ist.
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