(1) Der amtliche Schriftverkehr der Konsulate ist ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Nachrichtenmittels unverletzlich und darf keiner Kontrolle unterzogen werden.
(2) Im Verkehr mit den Behörden des Sendestaates haben die Konsulate das Recht, Codes zu benützen und sich diplomatischer Kuriere zu bedienen. Bei Benützung der üblichen Nachrichtenmittel finden auf die Konsulate dieselben Tarife Anwendung wie auf die diplomatischen Vertretungen.
(3) Die Konsulararchive sind unverletzlich. Nichtamtliche Schriftstücke dürfen nicht im Konsulararchiv aufbewahrt werden.
(4) Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich. Ohne Einwilligung des Konsuls dürfen die Behörden des Empfangsstaates in den Amtsräumen wie auch in den dem persönlichen Gebrauch dienenden Wohnräumen des Konsuls keine wie immer gearteten Zwangsmaßnahmen durchführen.
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