(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Kommission (Artikel 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
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