(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
a) in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Betriebe errichtet werden;
b) bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
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