(1) Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen in der Regel in Zeitabständen von zehn Jahren einer periodischen Revision unterziehen.
(2) Im Zuge der periodischen Revision sind der Zustand der Grenzvermarkung zu überprüfen und die Behebung allfälliger Mängel zu veranlassen. Insbesondere können, wo dies erforderlich ist, zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, Grenzzeichen auf sichere Stellen versetzt und direkte Vermarkungen der Grenzlinie in indirekte abgeändert werden oder umgekehrt.
(3) Die Vertragsstaaten werden überdies Vermarkungsschäden laufend einander mitteilen. Deren Behebung wird durch die Kommission veranlaßt.
(4) Über sämtliche Arbeiten sind Niederschriften und erforderlichenfalls Feldskizzen zu verfassen, die von der Kommission zu genehmigen sind. Bei Änderungen und Ergänzungen der Vermarkung sowie bei Berichtigungen von Fehlern im Grenzurkundenwerk ist durch die Kommission eine Urkunde „Ergänzung und Berichtigung des Grenzurkundenwerkes“ zu erstellen.
(5) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücken sowie ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen sind verpflichtet, die zur Durchführung der nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie nach Artikel 10 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden.
(6) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten sind unter möglichster Schonung bestehender öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.
(7) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 5 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise