(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
a) Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
b) Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
Das Fürstentum Liechtenstein erhält auf seine Kosten die Abschnitte: Naafkopf – Galinakopf sowie die Steine 58 und 59 am Zigerberg, ferner Schellenbergwand ab Felsmarke 72 bis zum Rhein.
Die Republik Österreich erhält auf ihre Kosten die Abschnitte:
Galinakopf (ab Felsmarke 60) – Mistelmark – Tisis/Schaanwald – Zollamt Binsen – Schellenbergwand bis einschließlich Felsmarke 71/9.
(2) Die Verpflichtung zur Erhaltung der Grenzzeichen umfaßt auch deren Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
(3) Auf Grund besonderer Vereinbarungen können jedoch die Wiederherstellungsarbeiten auch vom anderen Vertragsstaat gegen entsprechende Kostenvergütung übernommen werden.
(4) Sollte eine Beschädigung oder Vernichtung eines Grenzzeichens durch einen Staatsangehörigen jenes Vertragsstaates verursacht werden, der für die Erhaltung des betreffenden Abschnittes nicht Sorge zu tragen hat, sind die Kosten für die Erneuerung von diesem Vertragsstaat zu tragen.
(5) Den Grenzzeichen sind hinsichtlich der Erhaltung andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gleichzuhalten.
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