(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:
a) Beschreibung des Grenzverlaufes
b) Verzeichnis der Grenzzeichen
c) Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
d) Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
e) Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise