BundesrechtInternationale VerträgePrivilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzprotokoll)

In Kraft seit 09. Mai 1957
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung entsprechender Beitrittsurkunden beim Generalsekretär des Europarates beitreten, der die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis setzt.

Artikel 2

Art. 2

a) Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.

b) Die Bestimmungen des Teiles IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter der Beratenden Versammlung), die an Konferenzen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und außerhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Konferenzen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Immunität berufen, wenn sie auf frischer Tat betreten werden.

Artikel 3

Art. 3

Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden - unabhängig davon, ob die Beratende Versammlung tagt oder nicht - auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sitzungsort begeben oder von dort zurückkommen.

Artikel 4

Art. 4

Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf den Reisen zu und von Konferenzorten die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Beamten von entsprechendem Rang gewährt werden.

Artikel 5

Art. 5

Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit dem Europarat zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Artikel 6

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 4 sind nicht anwendbar auf einen Vertreter gegenüber den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.

Artikel 7

Art. 7

a) Dieses Protokoll steht den Mitgliedern, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Das Protokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen ratifiziert oder nach der Ratifikation des letzteren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

b) Dieses Protokoll tritt mit dem Tag in Kraft, an dem es von allen Signatarstaaten ratifiziert ist, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, sofern die Zahl der Signartarstaaten, die das Abkommen und das Protokoll ratifiziert haben, nicht weniger als sieben beträgt.

c) Für die Signatarstaaten, die das Protokoll nachträglich ratifizieren, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

d) Für die Mitglieder, die dem Abkommen und dem Protokoll gemäß Artikel 1 beigetreten sind, treten das Abkommen und das Protokoll in Kraft

aa) mit dem im vorstehenden Absatz b angegebenen Tage, wenn die Beitrittsurkunde vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden ist, oder

bb) mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wenn die Hinterlegung zu einem späteren als dem im vorstehenden Absatz b angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 6. November 1952, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär übermittelt den Regierungen der Signatarstaaten oder den Regierungen der beigetretenen Staaten eine beglaubigte Abschrift.