17.07.1954
ARTIKEL IV
Gemäß Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß den von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsbestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Protokolls und der dadurch erfolgten Abänderungen des Übereinkommens zum jeweiligen Datum ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll sowie den abgeänderten Text des Übereinkommens ehestmöglich nach der Eintragung zu veröffentlichen.
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