17.07.1954
ARTIKEL I
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, diesem in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen volle gesetzliche Kraft und Wirksamkeit in ihren Beziehungen zueinander beizumessen und die im Annex zum Protokoll aufgezählten Abänderungen des Übereinkommens entsprechend anzuwenden.
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