Art. 16 — Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Gliederung
| Artikel 16. |
Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischer Bauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilen deutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, weder erwerben noch erzeugen.
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