BundesrechtInternationale VerträgeWiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen ÖsterreichArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
Artikel 15.

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächten voll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in der Lage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eine Wiederaufrüstung zu unternehmen.

2. (Anm.: Durch Art. 2 § 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

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