BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der Opfer des Krieges - ZivilpersonenArt. 69

Art. 69

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

In allen Fällen ist die Dauer der Untersuchungshaft auf die über eine angeklagte geschützte Person verhängte Gefängnisstrafe anzurechnen.

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