Art. 66 — Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
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Die Besetzungsmacht kann die Beschuldigten im Falle einer Verletzung der von ihr kraft des zweiten Absatzes des Artikels 64 erlassenen Strafbestimmungen vor ihre nichtpolitischen und ordnungsmäßig gebildeten Militärgerichte stellen, unter der Bedingung, daß diese im besetzten Gebiet tagen. Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet tagen.
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