BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der Opfer des Krieges - ZivilpersonenArt. 153

Art. 153

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragschließende Partei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

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