BundesrechtInternationale VerträgeSchutz der Opfer des Krieges - ZivilpersonenArt. 112

Art. 112

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

Die Zensur der an die Internierten gerichteten und von ihnen abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen werden.

Die Durchsicht der für die Internierten bestimmten Sendungen darf nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muß in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen werden. Die Abgabe der Einzel- oder Sammelsendungen an die Internierten darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.

Ein aus militärischen oder politischen Gründen von einer am Konflikt beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur vorübergehender Natur sein und soll so kurz als möglich befristet sein.

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