Art. 105 — Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
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Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die Gewahrsamsmächte der Macht, deren Staatsangehörige diese Personen sind, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.
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