BundesrechtInternationale VerträgeGenfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in KriegszeitenArt. 105

Art. 105

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die Gewahrsamsmächte der Macht, deren Staatsangehörige diese Personen sind, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.

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