Die ihre Disziplinarstrafe verbüßenden Kriegsgefangenen bleiben weiterhin im Genuß der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, soweit diese nicht durch die Tatsache der Haft selbst unanwendbar werden. In keinem Fall dürfen ihnen die Vergünstigungen der Artikel 78 und 126 entzogen werden.
Den disziplinär bestraften Kriegsgefangenen können die ihnen auf Grund ihres Dienstgrades zustehenden Vorrechte nicht entzogen werden.
Disziplinär bestrafte Kriegsgefangene sollen sich täglich während mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten können.
Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die Krankenabteilung des Lagers oder in ein Spital verbracht werden.
Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können ihnen bis nach Verbüßung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit sollen sie dem Vertrauensmann anvertraut werden, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenabteilung übergibt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden