Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen.
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte und der höheren militärischen Behörden können Disziplinarstrafen nur von einem Offizier verhängt werden, der in seiner Eigenschaft als Lagerkommandant mit der Disziplinarstrafgewalt ausgestattet ist, oder von einem verantwortlichen Offizier, der ihn vertritt, oder dem er seine Disziplinarstrafgewalt übertragen hat.
Auf keinen Fall darf diese Disziplinarstrafgewalt einem Kriegsgefangenen übertragen oder durch einen Kriegsgefangenen ausgeübt werden.
Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, soll der angeklagte Kriegsgefangene genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die ihm vorgeworfen werden. Er soll sein Verhalten erklären und sich rechtfertigen können. Er ist berechtigt, Zeugen einvernehmen zu lassen und, falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Entscheidung soll dem Kriegsgefangenen und dem Vertrauensmann bekanntgegeben werden.
Der Lagerkommandant hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.
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