Kriegsgefangene, die eines Verstoßes gegen die Disziplin beschuldigt werden, sollen bis zur Fällung des Entscheides nicht in Untersuchungshaft gehalten werden, es sei denn, daß diese Maßnahme auch für Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht, die sich der gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, angewandt werde oder daß das höhere Interesse der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin im Lager dies verlange.
Für alle Kriegsgefangenen soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden und vierzehn Tage nicht überschreiten.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 dieses Kapitels sollen auf Kriegsgefangene angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.
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