Die Flucht eines Kriegsgefangenen wird als gelungen betrachtet:
1. wenn er die bewaffneten Kräfte der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht erreicht hat;
2. wenn er das in der Gewalt der Gewahrsamsmacht oder einer mit ihr verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat;
3. wenn er ein der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht gehörendes, in den Territorialgewässern der Gewahrsamsmacht befindliches Schiff erreicht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff nicht unter der Befehlsgewalt der Gewahrsamsmacht steht.
Kriegsgefangene, denen im Sinne dieses Artikels die Flucht gelungen ist, die aber neuerdings in Gefangenschaft geraten sind, dürfen wegen ihrer früheren Flucht nicht bestraft werden.
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