Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
1. Buße bis zu 50 % des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in Artikel 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höchstens dreißig Tagen;
2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
3. befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;
4. Arrest.
Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.
Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.
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