Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat die Gewahrsamsmacht darüber zu wachen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage größte Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinären Maßnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.
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