Die Vertrauensleute sollen nicht zu einer anderen Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.
Die Vertrauensleute können unter den Gefangenen die von ihnen benötigten Hilfskräfte bestimmen. Alle materiellen Erleichterungen, zumal eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Hilfssendungen usw.) notwendige Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, die Räume zu besichtigen, in denen die Kriegsgefangenen interniert sind, und diese wiederum haben das Recht, ihren Vertrauensmann frei zu Rate zu ziehen.
Für ihre postalische und telegraphische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten, den gemischten Ärztekommissionen sowie mit den Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene soll den Vertrauensleuten gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit dem Vertrauensmann des Hauptlagers genießen. Diese Korrespondenz soll weder beschränkt noch als Teil dies in Artikel 71 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.
Kein Vertrauensmann darf versetzt werden, ohne daß ihm die vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.
Im Falle einer Absetzung sind die Gründe, die zu diesem Entscheid geführt haben, der Schutzmacht bekanntzugeben.
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