BundesrechtInternationale VerträgeGenfer Abkommen über die Behandlung der KriegsgefangenenArt. 80

Art. 80

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

Die Vertrauensleute sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Kriegsgefangenen beitragen.

Namentlich wenn die Kriegsgefangenen beschließen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zuständigkeit der Vertrauensleute gehören, ungeachtet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.

Die Vertrauensleute können ihrer Aufgaben wegen nicht für die von den Kriegsgefangenen begangenen strafbaren Handlungen verantwortlich gemacht werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden