An allen Orten, an denen sich Kriegsgefangene befinden, mit Ausnahme derjenigen, wo Offiziere sind, sollen die Gefangenen alle sechs Monate und gleicherweise bei Vakanzen in freier und geheimer Wahl Vertrauensleute wählen können, die beauftragt sind, sie bei den militärischen Behörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und allen anderen Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene zu vertreten. Diese Vertrauensleute sind wiederwählbar.
In den Lagern der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten oder in den gemischten Lagern wird der rangälteste kriegsgefangene Offizier des höchsten Dienstgrades als Vertrauensmann anerkannt. In den Offizierslagern wird er durch einen oder mehrere von den Offizieren gewählte Berater unterstützt; in den gemischten Lagern werden diese Gehilfen den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, entnommen und von diesen gewählt.
In die Arbeitslager für Kriegsgefangene sollen kriegsgefangene Offiziere der gleichen Staatsangehörigkeit versetzt werden, um die den Kriegsgefangenen obliegenden Verwaltungsaufgaben der Lager zu übernehmen. Im übrigen können diese Offiziere gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels zu Vertrauensleuten gewählt werden. In diesem Falle müssen die Gehilfen des Vertrauensmannes den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, entnommen werden.
Jeder Vertrauensmann muß, bevor er seine Funktion ausüben kann, von der Gewahrsamsmacht anerkannt werden. Lehnt die Gewahrsamsmacht die Anerkennung eines durch seine Kameraden gewählten Kriegsgefangenen ab, so hat sie der Schutzmacht die Gründe seiner Ablehnung bekanntzugeben.
Auf jeden Fall soll der Vertrauensmann die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, die gleiche Sprache sprechen und dieselben Gebräuche pflegen wie die Kriegsgefangenen, die er vertritt. Auf diese Weise sollen die nach Nationalität, Sprache und Gebräuchen auf die verschiedenen Abteilungen eines Lagers verteilten Kriegsgefangenen für jede Abteilung einen eigenen Vertrauensmann, gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, erhalten.
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