Die Kriegsgefangenen haben das Recht, den militärischen Behörden, in deren Händen sie sich befinden, ihre Anliegen, betreffend das Gefangenschaftsregime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.
Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung eines Vertrauensmannes oder, wenn sie es für notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Gefangenschaftsbedingungen vorzubringen haben.
Diese Anliegen und Beschwerden unterliegen keiner Beschränkung und sind dem in Artikel 71 genannten Korrespondenzkontingent nicht zuzuzählen. Sie sollen mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden. Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlaß zu irgendeiner Bestrafung geben.
Die Vertrauensleute können den Vertretern der Schutzmacht regelmäßige Berichte über die Lage in den Lagern und über die Bedürfnisse der Kriegsgefangenen übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden