Alle für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen sind von sämtlichen Einfuhr-, Zoll- und anderen Gebühren befreit.
Die Korrespondenz, die Hilfssendungen und die bewilligten Geldsendungen, die an die Kriegsgefangenen gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftbüros oder der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene abgeschickt werden, sollen sowohl im Ursprungs- und Bestimmungs- als auch im Durchgangsland von allen Postgebühren befreit sein.
Die Transportkosten der für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht auf dem Postweg befördert werden können, fallen in allen im Herrschaftsbereich der Gewahrsamsmacht liegenden Gebieten zu deren Lasten. Die anderen am Abkommen beteiligten Mächte haben für die Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten fallen die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die durch die oben vorgesehenen Portofreiheiten nicht gedeckt sind, zu Lasten des Absenders.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die von den Kriegsgefangenen aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermäßigen.
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