Die Kriegsgefangenen sind ermächtigt, Karten und Briefe abzuschicken und zu empfangen. Erachtet es die Gewahrsamsmacht als nötig, diese Korrespondenz einzuschränken, muß sie doch mindestens das Absenden von monatlich zwei Briefen und vier Postkarten gestatten (ohne die in Artikel 70 vorgesehenen Karten mitzuzählen), die, wenn immer möglich, den diesem Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Andere Beschränkungen dürfen nur auferlegt werden, wenn die Schutzmacht überzeugt ist, daß angesichts der Schwierigkeiten, die der Gewahrsamsmacht in der Beschaffung einer genügenden Anzahl qualifizierter Übersetzer zur Erledigung der Zensuraufgaben erwachsen, diese Beschränkungen im Interesse der Gefangenen selbst liegen. Muß die an die Gefangenen gerichtete Korrespondenz eingeschränkt werden, kann dies nur durch Entscheid der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, angeordnet werden, allenfalls auf Verlangen der Gewahrsamsmacht. Diese Karten und Briefe sollen mit den schnellsten Mitteln, über die die Gewahrsamsmacht verfügt, befördert werden; sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.
Den Kriegsgefangenen, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen, die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll gestattet werden, Telegramme zu senden, deren Kosten ihrem Konto bei der Gewahrsamsmacht belastet oder mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Geld beglichen werden. Diese Vergünstigung steht ihnen auch in dringenden Fällen zu.
In der Regel soll der Briefwechsel der Gefangenen in ihrer Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien können indessen Korrespondenzen auch in anderen Sprachen zulassen.
Die Säcke mit der Post der Gefangenen sollen sorgfältig versiegelt, mit einer Aufschrift, die ihren Inhalt klar ersichtlich macht, versehen und an die Bestimmungspoststellen adressiert sein.
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