BundesrechtInternationale VerträgeGenfer Abkommen über die Behandlung der KriegsgefangenenArt. 69

Art. 69

In Kraft seit 27. Februar 1954
Up-to-date

Sobald die Gewahrsamsmacht Kriegsgefangene in ihrer Hand hat, soll sie ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise soll sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.

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