Jedes von einem Kriegsgefangenen wegen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer durch Arbeit verursachten Invalidität gestellte Schadenersatzbegehren ist der Macht, von der er abhängt, durch Vermittlung der Schutzmacht bekanntzugeben. In allen diesen Fällen hat die Gewahrsamsmacht dem Kriegsgefangenen gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 eine Erklärung zu übergeben, in der die Art der Verletzung oder der Invalidität, die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, und die Angaben über die erhaltene ärztliche oder Spitalpflege bescheinigt sind. Diese Erklärung ist von einem verantwortlichen Offizier der Gewahrsamsmacht zu unterzeichnen; die ärztlichen Angaben sind von einem Arzte des Sanitätsdienstes als richtig zu beglaubigen.
Die Gewahrsamsmacht hat der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, ebenfalls jeden Schadenersatzanspruch zur Kenntnis zu bringen, der von einem Gefangenen hinsichtlich seiner persönlichen Effekten und der ihm gemäß Artikel 18 abgenommenen und anläßlich der Heimschaffung nicht zurückerstatteten Geldbeträge oder Wertsachen geltend gemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich eines Verlustes, den der Gefangene der Schuld der Gewahrsamsmacht oder eines ihrer Funktionäre beimißt. Dagegen hat die Gewahrsamsmacht alle vom Gefangenen während der Gefangenschaft zum Gebrauch benötigen persönlichen Effekten auf ihre Kosten zu ersetzen. Auf jeden Fall hat die Gewahrsamsmacht dem Gefangenen eine von einem verantwortlichen Offizier unterzeichnete Erklärung auszuhändigen, die alle nützlichen Angaben enthält über die Gründe, weshalb diese Effekten, Beträge oder Wertsachen ihm nicht zurückerstattet worden sind. Ein Doppel dieser Erklärung ist durch Vermittlung der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene der Macht zuzustellen, von der der Gefangene abhängt.
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