Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, Geldsendungen zu empfangen, die ihnen persönlich oder gemeinsam zugehen.
Jeder Kriegsgefangene kann über den Saldo seines im nachfolgenden Artikel vorgesehenen Kontos verfügen innerhalb der von der Gewahrsamsmacht, die die verlangten Zahlungen vornehmen wird, festgelegten Grenzen. Unter Vorbehalt der von der Gewahrsamsmacht als wesentlich erachteten Einschränkungen finanzieller oder währungstechnischer Art können die Kriegsgefangenen für das Ausland bestimmte Zahlungen vornehmen. In diesen Fällen soll die Gewahrsamsmacht vor allem solche Zahlungen begünstigen, die die Gefangenen an Personen anweisen, für deren Unterhalt sie aufzukommen haben.
Auf jeden Fall können die Kriegsgefangenen mit dem Einverständnis der Macht, von der sie abhängen, für ihr eigenes Land bestimmte Zahlungen nach folgendem Verfahren vornehmen lassen: die Gewahrsamsmacht läßt besagtem Staat durch Vermittlung der Schutzmacht eine Meldung zukommen, die alle nützlichen Angaben über den Anweiser und den Empfänger sowie über die Höhe des auszuzahlenden Betrages, in der Währung der Gewahrsamsmacht ausgedrückt, enthält; diese Meldung ist vom betreffenden Kriegsgefangenen zu unterzeichnen und vom Lagerkommandanten gegenzuzeichnen. Die Gewahrsamsmacht belastet das Konto des Gefangenen mit diesem Betrag; die so gebuchten Beträge hat sie der Macht, von der die Gefangenen abhängen, gutzuschreiben.
Für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen soll die Gewahrsamsmacht zweckmäßigerweise das in Anhang V des vorliegenden Abkommens enthaltene Muster-Reglement berücksichtigen.
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